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Merkblatt zu Bewirtungskosten
Sie haben als Unternehmer die Möglichkeit, potentielle Kunden, vorhandene Kunden, Lieferanten und Geschäftsfreunde zu bewirten. Wollen Sie diese Bewirtungsaufwendungen (z.B. im Restaurant) als Betriebsausgaben absetzen, sind bestimmte Vorschriften der Finanzverwaltung zu beachten.
Generell ist zu unterscheiden zwischen
  • einer Bewirtung in Ihrem Betrieb (Im-Haus-Bewirtung) und
  • einer Bewirtung außer Haus im Restaurant.

1. Bewirtung in Ihrem Betrieb
Hierbei handelt es sich grundsätzlich um Kaffee, Tee und sonstige Getränke, auch um Obst, Kekse oder ähnliches. Hierzu sind keine besonderen Aufzeichnungen nötig.
Sollten Sie aber Speisen selbst zubereiten oder zum Beispiel Teigwaren von einem Pizza-Service liefern lassen, so sollten zusätzlich zu dem Einkaufsbeleg auch die Angaben gemacht werden, die für eine Bewirtung außer Haus vorgeschrieben sind (siehe Punkt 2).

2. Bewirtung außer Haus
Wichtigist, daß die Gaststättenrechnung maschinell erstellt und registriert (z.B. erkennbar an einer fortlaufenden Rechnungsnummer) sein muß. Handgeschriebene Quittungen reichen nicht aus. Der Kassenbon des Restaurants muß, neben den Bestimmungen die den Vorsteuerabzug betreffen, mindestens folgende Angaben enthalten:
  • Name und Anschrift der Gaststätte
  • Datum der Bewirtung
  • Art und Umfang der Leistung (Bezeichnung ,,Speisen und Getränke" ist nicht ausreichend)
  • Rechnungsbetrag und Höhe des Trinkgelds (auch das Trinkgeld sollte bestätigt sein)
  • Name der bewirteten Personen (inklusive Sie selbst)
  • Anlaß der Bewirtung (z.B. neue Preisbedingungen, Vorstellung Ihrer Lieferpalette, Besprechung von Projekten - möglichst mit Angabe des Projekts, oder Abstimmung von Zusammenarbeit usw.); die Angaben Geschäftsessen oder Arbeitsbesprechung sind nicht ausreichend

  • Ihre Unterschrift


Oft ist auf der Rückseite der Gaststättenrechnung eine Möglichkeit vorgesehen, diese Daten zu erfassen. Unser Tip: Nutzen Sie diese Möglichkeit zeitnah gleich im Restaurant, dann kann es nicht vergessen werden.

3. Bewirtung von Arbeitnehmern
Bewirten Sie dagegen nur Ihre Arbeitnehmer, so reicht eine entsprechende Anmerkung auf dem Beleg aus. Es ist jedoch zu beachten, dass die Aufwendungen je Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsfeier insgesamt nicht mehr als 110,00 € je Veranstaltung betragen dürfen (höchstens zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr) und bei kleineren Bewirtungen nicht mehr als 40,00 € je Monat. Übersteigende Beträge werden als Sachbezug lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

 
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Bewirtungskosten